AGB Cloud Services

/KLEINGEDRUCKTES

1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen bestimmt. Sie gelten für alle zwischen der Advanced UniByte GmbH (AN) und dem Auftraggeber (AG) vereinbarten Cloud Services.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne widersprechende Bedingungen nur dann Vertragsbestandteil wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
1.3 Sämtliche Änderungen bedürfen für ihre Geltung mindestens der Textform.

2. Vertragsschluss, Vertragsbestandteile und Erfüllungsort
2.1 Vertragsbestandteile sind die Leistungsscheine, die dort bezeichneten Dokumente und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Ein Vertrag kommt erst – sofern nicht textlich ausdrücklich anderweitig vereinbart - mit unserer textlichen Auftragsbestätigung zu Stande, jedoch spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch den AN.
2.3 Die Angebote des AN sind freibleibend. Zur Leistungserbringung in Teilen ist der AN in zumutbarem Umfang berechtigt, geringfügig technisch bedingte Änderungen des Angebots behält sich der AN vor.
2.4 Der AN kann Leistungen durch Unterauftragnehmer erbringen.
2.5 Erfüllungsort ist Metzingen.

3. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Vergütung der Leistungen erfolgt zu den im Angebot genannten Preisen.
3.2 Die Abrechnung der erbrachten Dienstleistung erfolgt monatlich auf Grundlage der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bzw. beanspruchten Zeiträumen.
3.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug fällig.
3.4 Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils anzusetzenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.5 Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug oder werden uns wesentliche Vermögensverschlechterungen des Vertragspartners bekannt, werden sämtliche offene Rechnungen sofort fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen von Vorkasse oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
3.6 Der Vertragspartner ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen sowie zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, soweit seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

4. Voraussetzung der Leistungserbringung und Verantwortlichkeiten
4.1 Der AG ist verpflichtet den AN nach Kräften zu unterstützen. Insbesondere versorgt der AG den AN mit den für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und gewährt dem AN im erforderlichen Umfang Zugang zu den hierfür relevanten Daten, Dateien, Dokumenten, Räumlichkeiten und sonstigen Materialien. Der AG ist damit einverstanden, dass zur Leistungserbringung auch per Datenfernübertragung („remote“) zugegriffen werden kann. Der Zugriff findet stets nur in Absprache mit dem AG statt.
4.2 Der AG bleibt für den ausreichenden Schutz seiner Systeme und aller darin enthaltenen Daten verantwortlich, sofern im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist.
4.3 Der AG ist verantwortlich für Inhalt und Beschaffenheit der Daten, die von ihm bereitgestellt werden. Sofern im Leistungsschein nicht abweichend vereinbart und nicht unverhältnismäßig, sind Daten durch den AG zu verschlüsseln.
4.4 Der AG stimmt zu, dass er alle Daten in Übereinstimmung mit allen geltenden Datenschutzgesetzen, -regeln und -vorschriften gesammelt hat, sowie pflegen und handhaben wird. Der AN nimmt von den Inhalten des AG grundsätzlich keine Kenntnis. Sofern sensible Daten im Sinne Art 9 EU DSGVO zur Verfügung gestellt werden muss der AN hiervon unverzüglich informiert werden. Der AG verpflichtet sich den AN von Ansprüchen Dritter freizuhalten und jeden ihm entstehenden Schaden zu ersetzten.
4.5 Die durch den AN zu verwaltenden und zu sichernden Daten des AG sind vor der Übermittlung durch den AG mit angemessenen Mitteln (z. B. Virenscanner und Trojanerschutz) auf schädliche Komponenten zu überprüfen.
4.6 Der AG verpflichtet sich, alle Kennwörter die für den Zugriff auf den Service verwendet werden zu organisieren, insbesondere regelmäßig zu ändern. Wird dem AG bekannt, dass ein unbefugter Dritter von einem Kennwort Kenntnis erhalten hat, muss der AG den AN unverzüglich darüber informieren und das Kennwort sofort ändern. Auf PC, USB-Stick oder anderen zur dauerhaften elektronischen Speicherung geeigneten Medien, dürfen Passwörter nur in verschlüsselter Form gespeichert werden.
4.7 Die Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere dürfen keine gesetzlich verbotenen Handlungen vorgenommen werden oder in unlauterer Weise Werbung gesendet werden. Ferner dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder in das Internet eingestellt werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden.
4.8 Der AG ist verantwortlich für seine Anbindung des Service, sofern ein Leistungsschein nichts Abweichendes regelt.
4.9 Nach Abgabe einer Störungsmeldung sind dem AN durch die Überprüfung seiner Infrastruktur entstandene Aufwendungen zu ersetzen, wenn keine Störung in der Infrastruktur des AN vorlag und der AG dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
4.10 Der AG verpflichtet sich, seine Nutzer rechtzeitig vor Beginn des Vertrages, über die Rechte und Pflichten, nach Maßgabe des Leistungsscheins und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu unterrichten. Der AG haftet für alle Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter sowie sonstiger Dritter, die Pflichtverletzungen in der vom AG zu verantwortenden Bereich begehen, soweit er nicht den Nachweis führt, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat.
4.11 Ist der AN der Ansicht, dass der AG eine ihr obliegende Mitwirkungs- oder Beistellleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt, wird der AN den AG hierauf hinweisen. Ist die notwendige Mitwirkungs- oder Beistellleistung auch nach Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, ist der AN unter Ausschluss weiterer Rechtsfolgen von seiner betreffenden Leistungspflicht und der Einhaltung der diesbezüglichen Service Level befreit. Der AG bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Entgelte zu entrichten.
4.12 Weitere Mitwirkungs- und Beistellleistungen können sich aus den jeweiligen Leistungsscheinen ergeben.

5. Nutzungsrechte
5.1 Der AN überträgt dem AG an allen im Rahmen der Erbringung der vertraglichen IT-Leistungen von AN ausschließlich für den AG oder einen AG-Leistungsberechtigten hervorgebrachten urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnissen (z.B. Dokumentationen, Folien, Reports, Skripte, Programme) das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht für sämtliche bekannten und unbekannten Nutzungsarten, einschließlich des Rechts, die Arbeitsergebnisse in beliebiger Weise zu bearbeiten.
5.2 Der AN behält sich an den Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht insbesondere zur Wiederverwendung und Weiterentwicklung vor. Bestimmungen zur Vertraulichkeit Ziff. 9 gehen vor.
5.3 Der AG darf die Web- App, die Cloud Software oder sonstige im Rahmen einer Dienstleistung überlassenen Programme nur verwenden oder vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist. Der AN behält sich vor, Programme und Hardware durch entsprechende Alternativen zu ersetzen, wenn dies aus sicherheits- oder betriebsrelevanten Gründen geboten sein sollte. Sofern Lösungen auf Basis fremder Software angeboten werden, finden die entsprechenden Herstellerbestimmungen (End-User-Licence-Agreements) Anwendung. Vorausgesetzt ist stets die Verwendung in Deutschland. Der AG wird nach Vertragsbeendigung die Software löschen.
5.4 Der AG gewährleistet, durch seine Nutzung keine Schutzrechte Dritter (z.B. an Software, Quellcode, Dokumentation) zu verletzen. Er verpflichtet sich, den AN von jeder Inanspruchnahme durch Dritte aus Schutzrechtsverletzungen freizuhalten und jeden ihm entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich informieren, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen geltend gemacht werden.

6. Ansprüche wegen Mängeln
6.1 Die Ansprüche des AG im Fall von Mängeln, bestimmen sich nach der vertragstypologischen Einordnung des jeweils vorliegenden Leistungsscheins. Die Anzeige eines Mangels muss in Textform erfolgen.
6.2 Ein mietvertraglicher Mangel liegt vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder nicht nur unerheblich gemindert ist. In Fällen in denen der AG mietvertragliche Services des AN in Anspruch nimmt, ist das Recht zur Selbstvornahme grundsätzlich ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung bei anfänglichen Mängeln § 536a BGB ist, sofern weder grob fahrlässiges, vorsätzliches noch arglistiges Verhalten des AN vorliegt, ebenso ausgeschlossen. Sofern kein Fall von § 543 Abs. 1 u. 3 S.2 BGB vorliegt ist eine Kündigung erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zulässig.
6.3 Bei werkvertraglichen Leistungen gilt für die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten § 377 HGB analog. Rügen haben textlich zu erfolgen. Dem AG steht eine nach Komplexität und sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen, in der Regel drei, zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Selbständige und unselbständige Garantien sind nur vereinbart wenn diese als solche bezeichnet und drucktechnisch hervorgehoben sind.

7. Hauptleistungspflichten und Service Level
7.1 Verfügbarkeiten sind Hauptleistungspflichten des AN. AG und AN sind sich einig, dass im Bereich der Informationstechnologie eine hundertprozentige Verfügbarkeit nicht erreicht werden kann und somit auch nicht vereinbart wird.
7.2 Der AN gewährleistet die Einhaltung der in den Leistungsscheinen vereinbarten Service Level. Der AN misst deren Einhaltung kontinuierlich und stellt sofern im Leistungsschein vorgesehen, dem AG regelmäßig ein Reporting zur Verfügung. Der AN wird alle zumutbaren Maßnahmen treffen um die vereinbarte Servicequalität einzuhalten.

8. Haftung, höhere Gewalt und gegenseitige Loyalität
8.1 Der AN haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, falls er eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung kehrseitig die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Angestellten, Mitarbeiters, Erfüllungsgehilfen oder Vertreters des AN.Die Haftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden ist insgesamt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Darüber hinaus ist im Fall der einfachen Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen.
8.2 Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der AG verantwortlich für eine regelmäßige ordnungsgemäße Datensicherung. Bei Verlust von Daten als Folge einer schuldhaften Handlung durch den AN haftet der AN nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den AG für die Wiederherstellung der Daten erforderlich wäre.
8.4 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt der AG die Verantwortung für die Sicherheit seiner Daten während eines Transports.
8.5 AG und AN haften einander nicht für die Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit deren Verletzung auf höherer Gewalt beruht. Unter „höherer Gewalt“ sind insbesondere Kriege, Bürgerkriege, Katastrophen, Terrorakte, Epidemien, Quarantäne, sowie Regierungsmaßnahmen die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Parteien sind, zu verstehen. Als höhere Gewalt zählen auch Cyber Angriffe, die mit vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können.
Die betroffene Partei wird unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt die andere Partei mindestens in Textform über das Ereignis, den Zeitpunkt des Eintritts sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf ihre Fähigkeit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, informieren.
8.6 Sollten die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Umstände eine wesentliche, von den Parteien nicht vorhergesehene und von den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berücksichtigte Änderung erfahren, so verpflichten sich die Vertragspartner diese Vereinbarung auf begründetes Verlangen einer Partei den geänderten Umständen anzupassen.

9. Vertraulichkeit
9.1 AG und AN sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse „vertrauliche Informationen“ erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.
9.2 Der AG ist insbesondere verpflichtet hinsichtlich Technologien, Produkten, Preisen, Strategien und Dienstleistungen des AN strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese ohne ausdrückliche Genehmigung des AN keinesfalls an Dritte weiterzugegeben oder für eigene Zwecke zu nutzen.
9.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
- die andere Partei nachweislich von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält.
- nachweislich bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung erhaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt wurden.
- von der anderen Partei nachweislich unabhängig erarbeitet worden sind.
9.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben für beide Parteien auch über die Beendigung des jeweiligen Leistungsscheins hinaus für weitere drei Jahre bestehen.

10. Vertragslaufzeit und Kündigung
10.1 Sofern in den Leistungsscheinen nicht abweichend geregelt, beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate ab Vertragsschluss und verlängert sich jeweils um 12 weitere Monate, wenn ein Vertrag nicht mindestens drei Monate vor Ablauf von einer Partei gekündigt wird.
10.2 Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten.
10.3 Ein wichtiger Grund für den AN liegt insbesondere vor,
- wenn die Voraussetzungen des § 543 II S.3 BGB erfüllt sind.
- wenn der AG gegen die Nutzungsvoraussetzungen und Verantwortlichkeiten nach 4.3, 4.4 und 4.6 verstößt. Je nach Schwere des Verstoßes und Lage im Einzelfall behält sich der AN die Kündigung ohne Gewährung einer Frist zur Abhilfe vor.
10.4 Bei gravierenden laufenden Verstößen kann der AN den Zugang des AG vorübergehend sperren. Dies sind insbesondere, aber nicht abschließend solche Fälle wie Bitcoinmining, Verstöße gegen das Urheberrecht oder sittenwidrige Nutzungen.
10.5 Sofern der AG den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der AG verpflichtet, dem AN die vereinbarte Vergütung abzüglich der vom AN ersparten Aufwendungen (in der Regel 50 Prozent) bis zu dem Termin zu bezahlen, zu dem die Vereinbarung ordentlich hätte beendet werden können. AN und AG sind berechtigt eine niederere bzw. höhere Ersparnis nachzuweisen.
10.6 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11. Datenschutz
11.1 Unsere Mitarbeiter sind zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten schriftlich verpflichtet. Wir stellen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung sowie eine Geheimhaltungsvereinbarung zur Verfügung. Der AN stellt die entsprechenden technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen sicher.
11.2 Mit Beendigung des letzten Leistungsscheins gibt der AN auf Wunsch dem AG alle Unterlagen heraus, welche der AN im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhalten hat. Der AN wird auf Wunsch des AG sämtliche Kopien, Unterlagen oder Daten von denen der AG keine Herausgabe wünscht, löschen bzw. vernichten. Dies gilt nicht für Schriftwechsel und für, andere nach gesetzlichen Vorschriften, aufzubewahrende Dokumente und Unterlagen.
11.3 Für die Löschung der im Rahmen der Leistungsscheine überlassenen Daten gehen die Regelungen des Leistungsscheins vor.

12. Sonstiges
12.1 Der Vertragspartner kann Ansprüche gegen uns nur mit unserer Zustimmung abtreten.
12.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche, sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche, ist für beide Teile Metzingen.
12.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.
12.5 Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit mit Wirksamkeit auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse zu ändern. Über solche Änderungen werden wir unsere Vertragspartner mind. 4 Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen informieren. Sofern der Vertragspartner nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung widerspricht und das Vertragsverhältnis auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist fortsetzt, gelten die Änderungen ab Fristablauf als wirksam vereinbart. In der Änderungsmitteilung werden wir auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines Widerspruchs hinweisen.

(Stand: April 2019)